20.07.2016 | Grauer Kapitalmarkt

Lombardium - Bewertung der Pfandgüter

Dr. iur. Thomas Pforr
Tel. 03695 / 606250
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Die Lombardium-Gruppe hat mit einem denkwürdigen Schreiben vom 02.05.2016 Stellung genommen gegenüber ihren Anlegern zu den Ergebnissen der Bewertung der Pfandgüter durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO.

Sachverhalt

Rechtsanwalt Dr. Pforr: „Das Ergebnis ist ernüchternd und skandalös, insbesondere vor dem Hintergrund, dass nunmehr nach wochenlanger Verzögerung und Funkstille entgegen zugesagten verbindlichen Offenlegungsterminen keine konkrete Bezifferung von Liquidität oder Werten der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG sowie der LombardClassic2 GmbH & Co. KG erfolgt.“

Pforr weiter: „Dieses Schreiben ist eher geeignet, weitere Verwirrung zu stiften. Es ist eine Totalverlustankündigung oder lässt sogar Rückgriffansprüche auf bereits erhaltene Auszahlungen, die nach den Vertrags- und Prospektunterlagen nicht ausgeschlossen sind, befürchten!“

Die Bezifferung auf Werte zwischen 4,7 und 7,9 Mio. Euro könnten Fehlbeträge von ca. 80 Mio. Euro Verlust für die Anleger bedeuten.

Die Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskanzlei Pforr & Kollegen werden nunmehr mit weiteren Maßnahmen für ihre Mandantschaft zur Durchsetzung deren rechtlichen Interessen nicht weiter zuwarten und sämtliche Rechtsmittel ausschöpfen, um der tatsächlichen Sachlage auf den Grund zu gehen. Bedauerlicherweise ist dem Schreiben der Lombardium-Gruppe nicht ein einziger positiver Aspekt zu entnehmen.

Vor dem Hintergrund der desaströsen Geschäftssituation scheiden nach unserem Dafürhalten jedwede Umwandlungsversuche, außergerichtliche Schuldenbereinigungsvergleiche sowie jedwede Sanierungskonzepte nahezu aus. All dies würde eine werthaltige Liquidität und Substanz voraussetzen. Auch vorab einer akut überfälligen Bezifferung und Offenlegung der Fakten und Zahlen kann vor dem Hintergrund der Mitteilung des Anlegerinformationsschreibens der Lombardium nur das Schlimmste befürchtet werden.

Es ist nicht auszuschließen, dass die verantwortlichen Gesellschaften, welche selbst von „Schlussverkaufsszenarien“ und Veräußerung von Kunst und Schmuckgegenständen zum „Materialwert“ sprechen, die Zahlen und Fakten deshalb verheimlichen, um eine direkte Insolvenz vorzubereiten und sich hierzu bereits in Gesprächen mit dem zuständigen Insolvenzgericht befinden. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den ebenfalls nebulösen Ausführungen zu einem zukünftigen Vorschlag für ein Sanierungskonzept.

Die andere Variante wäre die Zuführung von frischem Kapital, welches jedoch von Kreditinstituten oder Dritten nur dann zur Verfügung gestellt wird, wenn hinreichend Werte und Sicherheiten vorhanden sind, was offensichtlich aufgrund der neuerlichen Mitteilung gerade nicht der Fall ist.

„Wir gehen in allem Realismus davon aus, dass Sie wie auch alle anderen Anleger vor der unschönen Wahl stehen, diese Schlussverkaufssituation billigend hinzunehmen oder aber ein Sanierungsszenario mit zu tragen, dass eine realistische Aussicht bietet …“

Dies dürfte laut Pforr im Klartext die Ankündigung einer Insolvenzsituation als Alternative zu Vermögensverzichts- oder Nachschuss- bzw. Rückzahlungsaufforderungen an die Anleger bedeuten. Die Ankündigung eines diesbezüglichen Vorschlages der Lombardium-Gruppe für „demnächst“ wirft mehr Fragen auf, als es Antworten bietet. Sollte sich eine der vorbenannten Katastrophenszenarien für die Anleger als zutreffend herausstellen, hat der Anleger die Wahl zwischen massiven Verlusten bis hin zum Totalverlust als Alternative zur finanziellen Unterstützung eines wie auch immer gearteten Sanierungskonzeptes.

Abzuwarten bleibt, ob Letzteres auf freiwilliger Basis oder durch rechtlichen Zwang erfolgen soll.

Sollte die Lombardium-Gruppe mit ihrem Schreiben auf eine solche Tendenz abzielen, werden wir dem mit allen rechtlichen Möglichkeiten entgegentreten und zur Absicherung unserer Mandanten Schadensersatzansprüche nicht nur gegen die Lombardium-Gruppe und deren Verantwortliche selbst prüfen, sondern insbesondere gegen die das Produkt vertreibenden Berater und Vermittler.

Dr. Pforr: „Wir gehen aufgrund der tatsächlichen Entwicklung felsenfest davon aus, dass in keinem Vermittlungs- und Beratungsgespräch der Anleger auf Totalverlust und mögliche Rückzahlungs- und Nachschusspflichten hingewiesen wurde.“

Insofern bleibt nur zu hoffen, dass die Werteinbrüche in der Bezifferung nicht derart katastrophal zutage treten, wie in dem Informationsschreiben der Lombardium angekündigt.

Vor allem aber könnte für den betroffenen Anleger die rettende Alternative die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die Anlagevermittler sein, die gegebenenfalls haftpflichtversichert sind.

Hier bleibt im jetzigen Zeitpunkt die berechtigte Hoffnung im Raume stehen, dass diese für den Vertrieb des vorliegenden hochbrisanten Produktes wenigstens vollständig kostendeckend vermögensschadenshaftpflichtversichert sind für ihre diesbezügliche Beratungstätigkeit.

Insofern werden wir nicht länger zuwarten und sofort damit beginnen, die diesbezüglichen Ansprüche zu prüfen. Unbeschadet des Ergebnisses und der weiteren undurchschaubaren Taktik der Lombardium-Gruppe können die Berater bereits jetzt Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte aus dem Anlagegeschäft entsprechenden vollständigen Schadensausgleich prüfen lassen.

Maßnahmen

Alles nur Zufall? Anlegerschutzanwälte wie Dr. Thomas Pforr aus Bad Salzungen bezweifeln das: "Beide Unternehmen arbeiten eng zusammen. Der BaFin-Bescheid auf der einen und die Insolvenz auf der anderen Seite erfolgten praktisch zeitgleich. Das dürfte den Anlegern Kopfzerbrechen bereiten."

Grundlage für das Einschreiten der BaFin war die Tatsache, dass Inhabergrundschuldbriefe und Inhaberaktien des Hamburger Pfandleihauses beliehen wurden. Allein in 2013 hat die Lombardium GmbH & Co. Inhabergrundschuldbriefe in einem Volumen von 23 Mio. beliehen. Laut Dr. Pforr ist eine verbotene Übertragung der Eigentumsrechte aus Pfandleihgeschäften der Grund für das Einschreiten der BaFin. Damit ist aber keinesfalls das komplette Geschäftsmodell des Hamburger Pfandleihauses gemeint. Die Rückabwicklung bedeutet, dass das Pfandhaus das ihr zur Verfügung gestellte Geld zurück erstatten muss. Dr. Pforr: "Dazu wird es aber vielleicht nicht in der Lage sein, denn die erforderliche Liquidität geht mit dem Auslösen der Pfänder einher und darauf hat man als Betreiber eines Pfandleihhauses nicht immer zu 100 % Einfluss!"

Betroffene Anleger sollten daher ihre rechtlichen Möglichkeiten von der fristlosen Kündigung der Beteiligung bis zu Schadensersatzansprüchen prüfen lassen.

 
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