23.09.2016 | Grauer Kapitalmarkt

Lombardium-Opfer sollten Vermittler in die Pflicht nehmen

Dr. iur. Thomas Pforr
Tel. 03695 / 606250
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Opfer der Lombardium-Fonds stehen aktuell vor der Frage, welche Richtung zur Schadensminimierung gegangen werden soll. Dr. Pforr, Rechtsanwalt aus Bad Salzungen und seit Beginn der Krise in der Thematik „Lombardium“ intensiv aktiv, empfiehlt auf jeden Fall die Vermittler in den Fokus zu nehmen.

Sachverhalt

Dr. iur. Thomas Pforr: „Alle aus Vermittlerkreisen ganz bewusst gesteuerten Versuche, Schadensersatz von den eigentlich verantwortlichen Fondsorganisatoren zu erhalten, werden mangels Masse, aber auch Mangels rechtlicher Möglichkeiten zwangsläufig scheitern, auch die Insolvenzmasse dürfte nur einen Bruchteil der Forderungen abdecken!“ Dr. Pforr kritisiert auch das Vorgehen von so genannten Interessensgemeinschaften, deren Anwälte explizit die Inanspruchnahme von Vermittlern ausschließen: „Ich halte das standesrechtlich für nicht tragbar: Mandanten haben ein Recht darauf, alle juristischen Möglichkeiten nutzen zu können!“
 
Der Kanzlei Pforr liegt der Inhalt eines Schreibens an Lombardium-Vermittler vor. Hier heißt es: „Ich empfehle dass Sie Ihre Kunden direkt ansprechen …“ Die Kunden (der Vermittler) mögen sich bitte direkt an die Kanzlei Niessen & Beuck wenden. Die Kanzlei würde die Interessen der Vermittler-Kunden im Insolvenzverfahren kompetent und rechtssicher vertreten ferner werden die jeweiligen Mandatsverhältnisse ausschließlich auf die Geltendmachung von Rechten im Insolvenzverfahren gerichtet.“
 
Dr. Pforr: „Das wirft einige Fragen auf!“

Warum stellt ein Vermittlerschutzanwalt kurz nach der Insolvenz der „Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft“ Kontakt zu einer angeblichen Anlegerschutzkanzlei her, damit die von ihm vertretenden Vermittler ihren Anlegerkunden die Einholung von Rechtsrat empfehlen? Die Antwort folgt im Text der Mitteilung an die Vermittler: „Andere rechtliche Gesichtspunkte der Fälle (außer der Vertretung von Mandanten im Insolvenzverfahren) werden nicht geprüft werden.“ Die Frage der Schadenersatzverpflichtung des Vermittlers gegenüber dem Anlageberater auf Erstattung seines Anlagekapitals wegen Beratungsfehlern wird bewusst ausgeklammert. Credo an die Vermittler: „Macht euch keine Sorgen: Kunden, die von dieser Kanzlei beraten werden, werden euch nicht verklagen!“
 
Vorsicht ist für geschädigte Anleger der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft und der Lombardium Classic 3 GmbH & Co. KG jeweils bei beiden geboten, wenn der Vermittler als potenzieller Schadenersatzanspruchsschuldner des Anlegers dem Anleger merkwürdigerweise ganz konkrete Kanzleien zur Rechtswahrnehmung der Anlegerinteressen im Insolvenzverfahren empfiehlt. Wie bereits zuvor bei der IG Lombardium versucht die neue und speziell auf die Vermittler der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft ausgerichtete Initiative Vermittler vor Schadenersatzansprüchen ihrer Lombardium-Kunden zu schützen.
 
Im Rechtsverhältnis zwischen Vermittler und Anleger sind die jeweiligen Interessen beider Parteien nicht gleichgerichtet, sondern juristisch entgegengesetzt. Eine anlegergerechte Beratung kann es durch den empfohlenen Kontakt zur diesem „Anlegeranwalt“ nicht geben.
 
Nach der Ankündigung des drohenden Kapitalverlustes der jeweiligen Kapitalanlagesumme des Lombardium-Anlegers, zuerst durch die Gesellschaften selbst und nunmehr im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, bestehen rechtlich die weitaus besseren Erfolgsaussichten in der Beraterhaftung.
 
Dr. Pforr ist sicher: „In einer Vielzahl von Fällen in denen der Vermittler beim Verkauf des Produktes Fehler gemacht hat ist er auch in der Schadensersatzverpflichtung!“ Das Verschweigen von Rückzahlungspflichten oder Totalverlustrisiken oder eine nicht anlegergerechte Führung des Beratungsprotokolls nebst Aufklärungs- und Prüfungspflichten sind Vermittlerversäumnisse, die eine Schadensersatzpflicht auslösen.
Dies gilt vor allem dann, wenn Werbematerial der Fidentum GmbH durch den Vermittler verwendet wurde, welche die Geldanlage der Lombardium als festgeldähnlich sicher beschreibt, was nachweislich falsch ist.  In Kenntnis und Wissen um diese Umstände haben sich eine Vielzahl von Anlagevermittlern und Beratern organisiert und eigene anwaltliche Vertreter für den Schutz ihrer Vermittlerinteressen – nämlich dem Anleger keinen Schadenersatz leisten zu müssen – beauftragt.

Die Kanzlei Pforr prüft alle Ansprüche der Lombardium-Opfer und empfiehlt den Zugriff auf die Vermittlerhaftung insbesondere da, wo angerichtete Schäden durch die Vermögensschadenshaftplicht gedeckt werden könnten. Hier besteht auch großes Potential für außergerichtliche Einigungen zwischen Vermittlern und deren Kunden. Dr. Pforr: „Dazu gibt es solche Versicherungen! Jeder Anleger sollte besonders misstrauisch sein, wenn sein Anlageberater ihn nicht selber auf die Möglichkeit der eventuellen Versicherungsdeckung eines Beratungsfehlers hinweist! Wir empfehlen sofern allen Anlegern sich unabhängig von fadenscheinigen Vermittlungsversuchen der Anlagevermittler Rechtsrat bei einem mit der Sache tiefgründig befassten Anwaltsbüro ihrer Wahl zu suchen. Dr. Pforr: „Sie sind schon einmal von Vermittlern schlecht beraten worden…!“

Maßnahmen


Betroffene Anleger sollten daher Ihre rechtlichen Möglichkeiten von der fristlosen Kündigung der Beteiligung bis zu Schadensersatzansprüchen prüfen lassen. In die Schadensersatzhaftung können nicht nur die beteiligten Verantwortlichen, sondern auch die Vermittler der Anlagen genommen werden.

 
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