Widerspruch von Lebensversicherungen
Falsch belehrt? - Jetzt aus Lebensversicherung aussteigen
Millionen von Lebensversicherungen laufen nicht wie erwartet und binden Milliarden Euro, die Versicherungskunden lieber in andere Kapitalanlagen oder alternative Möglichkeiten der Ruhestandsfinanzierung und Lebensstandard-Sicherung stecken würden. Ein regulärer Ausstieg vor Ablauf der Laufzeit ist mit hohen Kosten verbunden, denn die von den Versicherungen berechneten Rückkaufswerte sind für Verbraucher unwirtschaftlich.
Sachverhalt
Millionen von Lebensversicherungen laufen nicht wie erwartet und binden Milliarden Euro, die Versicherungskunden lieber in andere Kapitalanlagen oder alternative Möglichkeiten der Ruhestandsfinanzierung und Lebensstandard-Sicherung stecken würden. Ein regulärer Ausstieg vor Ablauf der Laufzeit ist mit hohen Kosten verbunden, denn die von den Versicherungen berechneten Rückkaufswerte sind für Verbraucher unwirtschaftlich.
Warum widersprechen?
Hier kommt der Widerspruchsjoker ins Spiel.
Rechtsanwalt Dr. Thomas Pforr steckt tief in der Materie und erklärt einen
komplizierten Vorgang: „Kunden von Lebensversicherungen haben ein ewiges
Widerspruchsrecht und können zu jeder Zeit die Rückabwicklung ihrer
Lebensversicherung verlangen, wenn die Widerrufsbelehrung falsch war. Das
Bedeutet: Rückzahlung aller geleisteten Prämien und eine gegenseitige
Aufrechnung der Ansprüche, die meist mit 5-stelligen Summen zugunsten der
Versicherten ausfällt!“ Widersprochen werden kann Verträgen die zwischen 1994
und Ende 2007 nach dem so genannten Policenmodell geschlossen wurden, bei
falscher Widerrufsbelehrung.
Die Basis des „Ewigen Widerspruchsrechts“
Der Bundesgerichtshof hat 2014 mit einem denkwürdigen
Urteil festgestellt, dass Versicherte mit Verträgen, die nach 1992 geschlossen
,wurden unter gewissen Umständen ein uneingeschränktes Widerspruchsrecht
zusteht (Az. IV ZR 76/11). Wurden
Versicherte bei Vertragsabschluss falsch belehrt, dann gilt die
Widerspruchsfrist als noch nicht angelaufen.
Ist Ihre Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß?
Dazu Dr. Pforr: „Wir gehen davon aus, in nahezu jeder
Belehrung unzulässige Gestaltung und weitere inhaltliche wie formale
Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster finden zu können. Dies gilt ganz
besonders für die großen Versicherer.“
Wie hoch ist der Rückzahlungsanspruch?
Versicherungsnehmer haben jahrelang Geld eingezahlt.
Dieses Geld muss nach erfolgreichem Widerspruch wieder an den Kunden
zurückfließen, abzüglich von geleistetem Versicherungsschutz und vom
Versicherer gezahlte Kapitalertragssteuer während der bisherigen Laufzeit. Die
Aufrechnung des so genannten Nutzens“ (Nutzungszinsen) erfolgt aus der
Bezifferung Verzinsung des Kapitals durch die Versicherungen . Diese haben auf
dem Kapitalmarkt ganz andere Möglichkeiten nutzen können als private Anleger
und dadurch hohe Renditen erzielt, die im Abgleich der gegenseitigen
Forderungen an den Versicherten zurück gezahlt werden müssen. Der Anspruch muss
aber durch finanzmathematische Gutachten belegt werden. Urteile dazu: (Az. IV ZR 384/14, IV ZR 448/14 und IV ZR 513/14).
Bei vorzeitig beendeten Versicherungsverhältnissen hat der Versicherte Anspruch auf Erstattung des gezahlten Rückkaufswertes. Abschluss- und Verwaltungskosten sowie Ratenzahlungszuschläge muss der Versicherer voll zurückzahlen.
Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen werden die Verluste der Fonds, in denen die Sparanteile der Beiträge angelegt worden sind, fällig.
Verwirkung und Verjährung
Lebensversicherer argumentieren, dass Jahre nach dem
Vertragsabschluss das Widerrufsrecht verwirkt ist vor allem dann, wenn zwar
vordergründig aufgrund fehlerhafter Belehrung widersprochen wird, es aber doch
eigentlich eher um Wirtschaftlichkeit geht.
Dr. Pforr: „Es ist davon auszugehen, dass es neben der bestehenden Rechtsprechung noch weitere Urteile geben wird, die auf höchster ebene das Argument ‚Verwirkung‘ entkräften. Allerdings ist ‚Verwirkung‘ eine der wenigen Trumpfkarten im Blatt der Versicherer, da Gerichte unter besonderen Umständen eine solche als gegeben ansehen.“
Wie beim Widerruf von Immobiliendarlehen greift auch das Thema der Verjährung nicht: Das Ewige Widerspruchsrecht“ basiert auf der Tatsache, dass die Frist für Widersprüche erst dann beginnt, wenn ordentlich belehrt wurde. Dr. Pforr: „Das haben Versicherungen bis heute nicht gemacht!“ Im April 2015 sorgte der BGH auch hier für Klarheit (Az. IV ZR 103/15): Nach seiner Auffassung beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Widerspruch erklärt wurde. Denn erst mit Ausübung des Widerspruchs sei der Rückzahlungsanspruch entstanden.
Was ist das Policenmodell?
Entsprechend einer von 1994 bis Ende 2007 galt im
deutschen Versicherungsvertragsrecht geltenden Vorschrift (§ 5a (VVG a.F.)
konnten Verträge auch durch die Zusendung entsprechender Unterlagen als
abgeschlossen gelten. Dazu musste der Versicherte über Versicherungsschein, die
Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) oder eine Verbraucherinformation
verfügen. Ab Erhalt konnte er 30 Tage lang ein Widerspruchsrecht ausüben.
Die Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungen (BaFin) hat die nun für die Versicherer entstehende Problematik gut zusammen gefasst: „Die Frist begann jedoch erst, wenn dem Versicherungsnehmer die Vertragsunterlagen vollständig vorlagen und er bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich und ‚in drucktechnisch deutlicher Form‘ über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden war.“
Verbraucherschützen und Experten für Versicherungsrecht fanden schnell heraus, dass ein großer Teil der Versicherer ihren Informationspflichten nicht im erforderlichen Rahmen nachgekommen war. Es wurden zahlreiche unzulässige Klauseln und Feststellungen öffentlich gemacht. Höchstrichterliche Entscheidungen dazu: (Az. IV ZR 496/14), (Az. IV ZR 41/13 oder IV ZR 35/14).
Falsch belehrt? - Jetzt aus Lebensversicherung aussteigen senden.
Hier finden Sie unsere Datenschutzerklärung. Ich stimme zu, dass meine Angaben zur Kontaktaufnahme gespeichert werden. Ich kann meine Einwilligung jederzeit für die Zukunft per Mail an sekretariat@rechtsanwaltskanzlei-pforr.de widerrufen.