29.10.2021 | IG Bonus-Gold
Goldkäuferschutz Bonus.Gold GmbH – ACHTUNG!
Unverzügliche Geltendmachung der Aussonderungsrechtes nach den §§ 28 Abs. 2, 47 InsO von Sicherungseigentum am Gold im Insolvenzverfahren zur Masse
Sachverhalt
Über das Vermögen der Bonus.Gold GmbH, Aachener Straße 309, 50931 Köln, wurde uns mit Schreiben der Rechtsanwälte White & Case, Herrn Rechtsanwalt Dr. Felix Höpker mitgeteilt, dass das Insolvenzeröffnungsverfahren, gem. Beschlusse des Amtsgericht Köln vom 22.09.2021 unter dem Aktenzeichen 70a IN 228/21, läuft. Zur Aufklärung des Sachverhalts hat das Insolvenzgericht Dr. Felix Höpker mit der Erstellung eines Eröffnungsgutachtens über die Vermögenswerte der Bonus.Gold GmbH bestellt.
Diese Entwicklung ist zu begrüßen, da insofern nunmehr ein geordneter Verfahrensablauf in der Abwicklung der Vermögenswerte der Bonus.Gold GmbH u.a. gegenüber Ihnen als Anspruchsberechtigte gewährleistet ist und ein handlungsfähiger Ansprechpartner in Form des mit der Gutachtenerstellung beauftragten Kollegen Rechtsanwalt Dr. Felix Höpker vorhanden ist. Sowohl das Schreiben des Kollegen vom 13.10.2021, als auch den Beschluss des Amtsgericht Köln vom 22.09.2021 erhalten Sie zur Kenntnisnahme und Vervollständigung Ihrer Unterlagen anbei übersandt.
Sollte nach der Gutachtenerstellung das Insolvenzgericht die Eröffnung des förmlichen Insolvenzverfahrens anordnen, können betroffene Bonusgoldkäufer ihre Auszahlungsansprüche gegenüber der Bonus.Gold GmbH nur noch nach den Vorschriften der Insolvenzordnung geltend machen. Konkret handelt es sich hierbei um Ihre Ansprüche auf Auszahlung Ihres Investitionskapitals oder Herausgabe des damit korrespondierenden Sicherungseigentums am hinterlegten Gold.
In welcher Höhe diese Ansprüche im Rahmen des vorläufigen oder später ggf. förmlichen Insolvenzverfahrens ausbezahlt werden können, hängt wesentlich davon ab, in welcher Höhe Vermögenswerte der Bonus.Gold GmbH noch vorhanden sind oder sichergestellt werden konnten.
Die Staatsanwaltschaft hat bis dato hierher weder die geltend gemachten Ansprüche auf Akteneinsicht in den aktuellen Ermittlungsstand stattgegeben noch irgendwelche Informationen zum laufenden Ermittlungsverfahren oder sichergestellten Vermögenswerten bekannt gemacht Insofern Vermögenswerte sichergestellt wurden oder festgestellt werden, besteht die berechtigte Aussicht Ihren erlittenen Anlageschaden zumindest in anteiliger Höhe durch Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Insolvenzverfahren zu mindern.
Bereits jetzt kann Ihnen bei Vorliegen der Voraussetzung der § 28 Abs. 2, 47 InsO ein Anspruch auf sofortige und vollständige Herausgabe des Ihrem Anlagekapitals korrespondieren Goldbetrages außerhalb des Insolvenzverfahrens zustehen, so dass es bereits jetzt ratsam ist, diesbezügliche Ansprüche beim Insolvenzverwalter geltend zu machen. Gem. Ihrem Bonusgoldinvestitionsvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist dort in § 8 Abs. 4 geregelt, dass Sie an dem Ihrem Investitionskapitals entsprechenden hinterlegten Goldbetrag Sicherungseigentum innehaben.
Zur Durchsetzung dieser Ansprüche müssen Sie diese unter strenger Berücksichtigung der juristischen Voraussetzungen form- und fristgemäß gegenüber der Insolvenzverwaltung anmelden, um bei der Goldherausgabe oder der Auszahlung berücksichtigt zu werden. Unterlassene oder fehlerhafte Anspruchsgeltendmachung kann zu unmittelbarem Verlust von Herausgabe- oder Auszahlungsansprüchen führen. Der Insolvenzverwalter wird Sie im Falle der Insolvenzeröffnung auch mit einem gesonderten Anschreiben auffordern, Auszahlungsforderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Der Insolvenzverwalter informiert Sie regelmäßig aber nicht über möglicherweise effizientere und weitergehende Rechte Ihrerseits.
Wir empfehlen Ihnen daher sofort ohne schuldhaftes Zögern Ihre Sicherungseigentumsrechte auf Herausgabe des möglicherweise noch feststellbaren in physischem Gold hinterlegten Sicherungseigentums im Sinne der Aussonderung nach § 47 InsO gegenüber dem Insolvenzverwalter unter Einhaltung der strengen Form- und Fristvoraussetzungen anzumelden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass voraussichtlich weniger Gold zur Herausgabe zur Verfügung steht, als von den Goldkäufern insgesamt herausgefordert werden kann, sei es in physischer Form oder im Gegenwert in Geld.
Insofern Sie dieses Recht auf Goldherausgabe nicht unverzüglich i. S. der §§ 28 Abs. 2, 47 InsO geltend machen, ist der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet, dies zu berücksichtigen. Das heißt, im schlechtesten Falle erhalten Sie nicht Ihr hinterlegtes Gold vollständig oder den Gegenwert in Geld zurück, sondern lediglich die Quote aus der Verwertung nach Abzug sämtlicher Kosten und der Auskehrung verbleibender Vermögensreste am Ende des Insolvenzverfahrens, das mehrere Jahre dauern kann.
Die diesbezügliche juristische Geltendmachung und Beurteilung ist jedoch für den Laien relativ kompliziert, sodass wir Ihnen hier gerne unsere Hilfe anbieten. Viele Goldkäufer sind durch die Gesamtsituation von einer wirtschaftlichen Notlage bedroht. Unsere Aufgabe ist hierbei, durch kompetenten Rechtsrat und Rechtsdurchsetzung diesen Schaden bestmöglich zu minimieren.
Gerne können Sie für die hierfür erforderlichen juristischen Schritte in Ihrem konkreten Einzelfall unser Büro mandatieren. Dafür ist es lediglich erforderlich, das beigefügte Mandantenstammblatt (1), sowie der Vollmacht (2) ausgefüllt und gegengezeichnet unter Beifügung einer Kopie Ihrer Vertragsunterlagen (3) und der Benennung Ihrer Rechtsschutzversicherung (4) bis spätestens zum 15.11.2021 an unser Büro zurück zu senden zwecks optimaler Interessenvertretung und bestmöglicher Sicherung Ihrer Vermögenswerte.
Rechtsschutzversicherte Goldkäufer bearbeiten wir über die Rechtsschutzversicherung, insofern diese leistet kostenfrei, bzw. gegen Zahlung der dort vereinbarten Selbstbeteiligung. Für die von uns vertretenen Goldkäufer ohne Rechtsschutzversicherung entstehen die Rechtsanwaltsgebühren in gesetzlicher Höhe nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt in Abhängigkeit zur Streitwerthöhe mithin der Höhe Ihres Investitionskapitals ggf. zuzüglich der gesonderten berechneten Bonusgoldvergütung (Zinsen).
Die Kosten können Sie der ebenfalls in der Anlage beigefügten Tabelle entnehmen, in dem Sie in der ersten Spalte die Zeile suchen, die Ihrem Investitionsbetrag entspricht. Diese Zeile weist in der zweiten Spalte entsprechend die Kosten aus, welche für die Durchsetzung Ihrer Rechtsinteressen entstehen.
» Hinweise zur Datenverarbeitung
» Schreiben des Kollegen vom 13.10.2021
» Beschluss des Amtsgericht Köln vom 22.09.2021; AZ 70a IN 228/21
» Kostenübersichtstabelle
» Allgemeine Geschäftsbedingungen Bonus.Gold
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