29.11.2019 | PIM Gold
Insolvenzverfahren über das Vermögen der PIM Gold GmbH.

Aktenzeichen Insolvenzgericht beim Amtsgericht Offenbach: 8 IN 402/19 Insolvenzeröffnung und Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle
Sachverhalt
Rechtsanwalt Dr. Pforr hat in einem ersten Schritt für die hier vertretenen Mandanten und Mitglieder der IG PIM Gold, welches dieses wünschten gegenüber dem Insolvenzverwalter Dr. Metoja Aus- und Absonderungsansprüche aus Eigentum des Goldkunden auf physische Goldherausgabe geltend gemacht.
Zur diesbezüglichen Vorgehensweise haben sich der Insolvenzverwalter Dr. Metoja und Dr. Thomas Pforr am 20.11.2019 persönlich getroffen, um die Vielzahl der Fälle sowie die allgemeine Vorgehensweise zu erörtern.
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass Einigkeit zwischen den Rechtsanwälten besteht, das physische Goldherausgabeansprüche in den Fällen, in denen die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, durchaus bestehen können, gleichwohl aber nicht vor Ablauf der Gläubigerversammlung voraussichtlich im ersten Quartal im Jahr 2020 und Freigabe der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft herausgegeben werden können.
Fest steht bereits jetzt, das Aus- und Absonderungsansprüche auf Herausgabe physischen Goldes nicht bei allen Anlegern bestehen. Fest steht weiterhin, dass zum Anfang Dezember - voraussichtlich den 01.12.2019 - das Insolvenzverfahren eröffnet wird, mit entsprechender Notwendigkeit und Fristsetzung im 2. Schritt Auszahlungsansprüche in Geld zur Insolvenztabelle anzumelden.
Anleger, die keine Aus- und Absonderungsansprüche auf physische Goldherausgabe mangels Eigentum oder hinreichender bestimmbarer Zuordenbarkeit der Goldmenge haben, erhalten nicht das Feingold herausgegeben, sondern den Geldwert zur Quote.
Bei Auszahlung zum Geldwert werden ebenfalls wie bei der Herausgabe von physischem Gold, nur Anleger berücksichtigt, die form- und fristgemäß ihre Ansprüche zur Insolvenztabelle angemeldet haben.
Da die Klärung der physischen Herausgabe nicht vor Ablauf des 1. Quartals 2020 abgeschlossen sein wird, empfehlen wir allen Kunden, auch ihre Forderung zur Insolvenztabelle anmelden zu lassen.
Dies können Sie entweder selbst tun oder sinnvollerweise anwaltlich durchführen lassen. Anwaltliche Hilfe können Sie hier entweder durch einen Kollegen Ihrer Wahl vor Ort in Anspruch nehmen, gerne sind wir Ihnen aber auch hierbei behilflich.
Dafür ist es lediglich erforderlich, das Mandantenstammblatt, sowie die Vollmacht ausgefüllt und gegengezeichnet unter Beifügung einer Kopie Ihrer Vertragsunterlagen und der Benennung Ihrer Rechtsschutzversicherung bis spätestens zum 20.12.2019 an unser Büro zurück zu senden zwecks optimaler Interessenvertretung und bestmöglicher Sicherung Ihrer Vermögenswerte.
Sowohl das Mandantenstammblatt, als auch die Vollmacht können Sie in unserem » Downloadbereich als PDF-Dokument herunterladen, ausfüllen und zu unseren Händen übersenden.
Rechtsschutzversicherte Goldkäufer bearbeiten wir über die Versicherung, insofern diese leistet, kostenfrei bzw. gegen Zahlung der dort vereinbarten Selbstbeteiligung.
Für die von uns vertretenen Goldkäufer ohne Rechtsschutzversicherung berechnen wir im derzeitigen Verfahrensstadium lediglich eine Forderungspauschale i. H. v. 98,00 € EUR zzgl. 19% Mehrwertsteuer, mithin 116,62 €. Ansonsten gehen wir mit unserer Dienstleistung in Vorleistung.
Von dem Erfolg unserer Rechtsbemühungen für unsere Mandanten sind wir derart überzeugt, dass eine entsprechende Vorkasse für den Anleger nicht erforderlich ist. Dass Anwaltshonorar in gesetzlicher Höhe (siehe Tabelle im Downloadbereich) wird erst nach Abschluss unseres Tätigwerdens, spätestens jedoch zum 31.12.2021, und Ihr Einverständnis vorausgesetzt, unkompliziert mit den durch unsere Kanzlei für Sie beigetriebenen Auszahlungen verrechnet.
Wir erwarten höflichst Ihre Rückmeldung zum 20.12.2019.
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