13.01.2020 | Premium Gold
Goldkäuferschutz Premium Gold Deutschland GmbH

Unverzügliche Geltendmachung der sofortigen und vollständigen Goldherausgabe in physischer Form im Wege des Aussonderungsrechtes nach den §§ 28 Abs. 2, 47 InsO vorab der Verwertung von Goldeigentum im Insolvenzverfahren zur Masse vorrangig vor hilfsweiser form- und fristgemäßer Anmeldung sämtlicher Auszahlungsansprüche zur Feststellung in der Insolvenztabelle; Herausgabeanspruch/Schadensersatz Loomis Goldlager.
Sachverhalt
In oben genannter Angelegenheit ist es das Interesse der geschädigten Goldkäufer, schnellstmöglich Rechtssicherheit und Rechtsklarheit hinsichtlich der Herausgabe Ihres Goldeigentums oder alternativ zumindest der Auszahlung Ihres Investitionskapitals durchzusetzen.
Zu diesem Zweck vertreten die Anwälte unserer Kanzlei bereits mehrere hundert geschädigte Käufer. Viele Goldkäufer sind durch die Insolvenzsituation von einer wirtschaftlichen Notlage bedroht. Unsere Aufgabe ist hierbei, durch kompetenten Rechtsrat und Rechtsdurchsetzung diesen Schaden bestmöglich zu vermeiden oder zu minimieren.
Wir informieren Sie an dieser Stelle darüber, dass umfassende Vermögenswerte durch die Bemühungen der Behörden, aber auch des vorläufigen Insolvenzverwalters sichergestellt werden konnten, sodass Sie realistischer Weise im Gegensatz zu anderen Insolvenzverfahren mit umfangreichen Rückerstattungen in Form von Herausgabe- oder Auszahlungsansprüchen rechnen können.
Zur Durchsetzung dieser Ansprüche müssen Sie diese unter strenger Berücksichtigung der juristischen Voraussetzungen form- und fristgemäß gegenüber der Insolvenzverwaltung anmelden, um bei der Goldherausgabe oder der Auszahlung berücksichtigt zu werden. Unterlassene oder fehlerhafte Anspruchsgeltendmachung kann zu unmittelbarem Verlust von Herausgabe- oder Auszahlungsansprüchen führen.
Der Insolvenzverwalter wird Sie auch mit einem gesonderten Anschreiben auffordern, Auszahlungsforderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Der Insolvenzverwalter informiert Sie regelmäßig aber nicht über möglicherweise effizientere und weitergehende Rechte Ihrerseits.
Bereits jetzt kann Ihnen bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 28 Abs. 2, 47 InsO ein Anspruch auf sofortige und vollständige Herausgabe Ihres gekauften Goldes außerhalb des Insolvenzverfahrens zustehen, sodass es nicht ratsam ist, hier länger tatenlos zuzuwarten.
Für den Fall nämlich, dass es gelingt, den Nachweis zu führen, dass Sie wirksamer Eigentümer des physisch hinterlegten Goldes sind und dieses Ihnen konkret zugeordnet werden kann, erhalten Sie dieses Gold im Falle der korrekten Geltendmachung Ihres Anspruches, vorab und außerhalb des Insolvenzverfahrens herausgegeben.
Wir empfehlen Ihnen daher zwingend, sofort ohne schuldhaftes Zögern Ihre Eigentumsrechte auf Herausgabe des hinterlegten physischen Goldes im Sinne der Aussonderung nach § 47 InsO gegenüber dem Insolvenzverwalter unter Einhaltung der strengen Form- und Fristvoraussetzungen anzumelden.
Die gilt auch vor dem Hintergrund, dass voraussichtlich weniger Gold zur Herausgabe zur Verfügung steht, als von den Goldkäufern insgesamt herausgefordert werden kann, sei es in physischer Form oder im Gegenwert in Geld.
Insofern Sie dieses Recht auf Goldherausgabe nicht unverzüglich i. S. der §§ 28 Abs. 2, 47 InsO geltend machen, ist der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet, dies zu berücksichtigen. Das heißt, im schlechtesten Falle erhalten Sie nicht Ihr hinterlegtes Gold vollständig oder den Gegenwert in Geld zurück, sondern lediglich die Quote aus der Verwertung nach Abzug sämtlicher Kosten und der Auskehrung verbleibender Vermögensreste am Ende des Insolvenzverfahrens, das mehrere Jahre dauern kann.
Die diesbezügliche juristische Geltendmachung und Beurteilung ist jedoch für den Laien relativ kompliziert, sodass wir Ihnen hier gerne unsere Hilfe anbieten. Dafür ist es lediglich erforderlich, das Mandantenstammblatt, sowie der Vollmacht ausgefüllt und gegengezeichnet unter Beifügung einer Kopie Ihrer Vertragsunterlagen und der Benennung Ihrer Rechtsschutzversicherung bis spätestens zum 31.01.2020 entweder an unser Büro in der Kurt-Eisner-Straße 84 in 04275 Leipzig, per Fax: 03222/4161809 oder per Mail an: sekretariat@rechtsanwaltskanzlei-pforr.de zurück zu senden. zwecks optimaler Interessenvertretung und bestmöglicher Sicherung Ihrer Vermögenswerte.
Bei telefonischen Fragen können Sie gerne an Frau Heidi Keil unter der 0341/68416834 wenden. Rechtsschutzversicherte Goldkäufer bearbeiten wir über die Versicherung, insofern diese leistet, kostenfrei bzw. gegen Zahlung der dort vereinbarten Selbstbeteiligung, beschränkt auf maximal 177,31 € brutto.
Für die von uns vertretenen Goldkäufer ohne Rechtsschutzversicherung berechnen wir lediglich eine Aktenanlage- und Kommunikationspauschale i. H. v. 149,00 € EUR zzgl. 19% Mehrwertsteuer, mithin 177,31 €. Darüber hinausgehende Gebühren fallen nicht an, außer wenn nach vorheriger Absprache und ausdrücklicher Zustimmung des Mandanten weiteres anwaltliches Tätigwerden über die Prüfung und Geltendmachung des Aussonderungsrechts zur Herausgabe des Goldes notwendig wird oder im Erfolgsfall. Lediglich in den beiden letztgenannten Fällen wird die Differenz zwischen der Pauschale von 177,31 EUR brutto bis zur gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet, andernfalls nicht.
Von dem Erfolg unserer Rechtsbemühungen für unsere Mandanten sind die Rechtsanwälte unserer Kanzlei derart überzeugt, dass wir Ihnen für Sie sehr vorteilhafte Honorarlösung anbieten können. Es ist bereits jetzt zwingend zu erwarten, dass wir eine zumindest anteilige Auszahlung für unsere Mandanten durchsetzen werden können aufgrund der vorhandenen und sichergestellten Vermögenswerte.
Parallel hierzu werden wir Ihren Eigentumsherausgabeanspruch gegenüber dem Goldlagerungsunternehmen Loomis, hilfsweise den entsprechenden Wertersatzanspruch, zu Ihren Gunsten dorthin geltend machen. Mehrkosten entstehen Ihnen dadurch nicht.
Mit Mandatierung unseres Büros haben Sie als Goldkäufer insofern bestmögliche Rechtsdurchsetzung bei minimalem Kostenaufwand ohne Vorauskosten sichergestellt.
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