22.11.2019 | PIM Gold
Vorgehensweise zur Geltendmachung von Aus- und Absonderungsrechten.
Aktuelle Entwicklung in Sachen PIM Gold: Termin zur Erörterung der weiteren Vorgehensweise zur Geltendmachung von Aus- und Absonderungsrechten seitens Rechtsanwalt Dr. Thomas Pforr gegenüber dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Renald Metoja
Sachverhalt
Wie bereits umfassend berichtet, befindet sich die Kanzlei Pforr Rechtsanwälte & Kollegen PartG mbB gerade in der heißen Phase der Geltendmachung von Aus- und Absonderungsrechten für Ihre Mandanten und Mitglieder der IG PIM Gold, soweit von diesen gewünscht.
Zur rechtlichen Erörterung der diesbezüglich weiteren Vorgehensweise und zu den speziellen Fragen des Vorliegens der Voraussetzungen der physischen Goldherausgabe haben sich der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Renald Metoja und Rechtsanwalt Dr. Thomas Pforr am 20.11.2019 persönlich getroffen und die anstehenden Sach- und Rechtsfragen tiefgreifend erörtert.
Diese Anspruchsgeltendmachung zielt auf die Herausgabe von physischem Gold und nicht auf Auszahlung des entsprechenden Geldwertes. Der Goldkäufer hat nämlich gerade mit Bedacht sich für den Erwerb von physischem Gold entschieden. Insofern ist die Geltendmachung von Aus- und Absonderungsansprüchen auf Herausgabe physischen Goldes der juristisch zwingend erforderliche und gebotene Schritt.
Der Insolvenzverwalter wird die Ansprüche der Goldkäufer und Insolvenzgläubiger auf Aus- und Absonderung, mithin auf Herausgabe des physischen Goldes nicht von Amts wegen prüfen. Der Insolvenzverwalter prüfen diese Ansprüche auf Goldherausgabe ausschließlich für die Goldeigentümer und Goldkäufer, die diesen Anspruch juristisch form- und fristgemäß geltend machen.
Bei nicht ordnungsgemäßer Geltendmachung werden durch den Insolvenzverwalter die Absonderungs- bzw. Herausgabeansprüche nicht bearbeitet, selbst wenn diese vorliegen würden. Eine Offizialermittlung nimmt der Insolvenzverwalter nicht vor. Dieser Umstand hat sich mutmaßlich noch nicht bei allen Goldkäufern und Vertriebs-mitarbeitern rumgesprochen, entspricht aber den „nackten insolvenzrechtlichen Tatsachen“.
Wir können nochmals nur dringendst allen Betroffenen empfehlen, hier entsprechend zu handeln, wobei wir gerne für die juristische Bearbeitung zur Verfügung stehen, wofür lediglich die Übersendung der auf unserer Homepage als Download bereitgehaltenen Vollmacht nebst Mandantenstammblatt in ausgefüllter Form unter Beifügung einer Kopie der Ihnen vorliegenden Vertragsunterlagen und Übersendung an unser Büro bis vorläufig 30.11.2019 ausreichend ist.
Wie bereits erörtert, veranlassen wir neben der Forderungsanmeldung parallel die Geltendmachung der Eigentumsherausgabeansprüche gegenüber dem Verwalter sowie gegenüber Loomis für unsere Mandanten und Mitglieder der IG PIM Gold für eine zunächst zu zahlender Pauschale von 177,31 € brutto.
Die gesetzlich anfallende Gebühr wird sodann mit Beitreibung des finanziellen Ausgleiches oder der Herausgabe des Goldes verrechnet bzw. berechnet, spätestens zum 31.12.2020, unter Abzug der zunächst gezahlten Pauschale von 177,31 € brutto. Für rechtsschutzversicherte Mandanten, bei denen die Rechtsschutzversicherung in Deckung geht, entstehen keine Kosten.
Wir empfehlen darüber hinaus dringend den Goldkäufern der PIM Gold GmbH, die unser aufgrund der Vielzahl der hier bearbeiteten Fälle sehr günstiges Angebot nicht in Anspruch nehmen möchten, sich in jedem Falle gerne auch anderweitigen Rechtsrat einzuholen.
Sollte ein solcher in Anspruch genommener Rechtsanwaltskollege, beispielsweise beim Goldkäufer vor Ort, Fragen zu der hier zu bearbeitenden speziellen Materie haben, können sich die Kollegen gerne hierher wenden. Wir stehen auch hier gerne unterstützend zur Verfügung.
Im Zuge des außergerichtlichen Verhandlungstermins zwischen Rechtsanwalt Dr. Metoja und Rechtsanwalt Dr. Pforr wurde seitens des Insolvenzverwalters wiederholt klargestellt, dass in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften nur Aus- und Absonderungsrechte geprüft und gegebenenfalls erfüllt werden, die ausdrücklichst form- und fristgemäß geltend gemacht sind.
Hierüber besteht im ersten Schritt zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Käufervertreter und rechtlichem Betreuer der IG PIM Gold, Rechtsanwalt Dr. Pforr, Einvernehmen. Einigkeit besteht zwischen den Rechtsanwälten darüber hinaus, dass die Aus- und Absonderung und Goldherausgabe durch physische Aushändigung des Feingoldes nicht ausgeschlossen werden kann.
Vielmehr ist hier in jedem konkreten Einzelfall exakt zu prüfen, ob Eigentum an einer bestimmten und zuordenbaren Goldmenge, die hinreichend bestimmt und abgegrenzt ist, vorliegt. Die schnellstmöglichste Prüfung wurde durch den Insolvenzverwalter Dr. Metoja gegenüber Herrn Dr. Pforr zugesagt.
Aufgrund des Volumens der zu bearbeitenden Fälle und der erschwerenden Umstände, wie beispielsweise die Beschlagnahmemaßnahmen der Staatsanwaltschaft, wird dies jedoch einen gewissen Zeitraum in Anspruch nehmen.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Metoja kam sodann, ohne sich hier rechtliche festzulegen, durchaus zu dem Ergebnis, dass in bestimmten Vertrags- und Lagerungskonstellationen Herausgabeansprüche bestehen können. Hierzu wird er vermutlich zwei universitätsprofessorale Rechtsgutachten einholen, aufgesplittet auf die konkrete Vertragskonstellation.
Gleichwohl schließt er nicht aus, dass in einigen Fällen eine Bestätigung der Goldherausgabeansprüche in den eindeutigen Fällen bereits vor Fertigstellung dieser Gutachten schriftlich erfolgen kann. Einigkeit bestand darüber hinaus in der Rechtsansicht, dass aufgrund der Vielzahl der Vertragsgestaltungen voraussichtlich keinesfalls bei allen Goldkäufern ein Aus- und Absonderungsrecht auf physische Goldherausgabe vorliegen kann.
Die Herausgabe an sich kann sodann jedoch frühestens nach der Insolvenzeröffnung und Durchführung der Gläubigerversammlung im voraussichtlich 1. Quartal 2020 erfolgen und bedarf insofern auch der Freigabe der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft, die diese bei Vorliegen der Voraussetzungen selbstverständlich durchführt entsprechend ihren gesetzlichen Verpflichtungen.
Schließlich wird zum 01.12.2019 nach Auskunft des Insolvenzverwalters gegenüber Rechtsanwalt Dr. Pforr die Insolvenz eröffnet werden. Ab diesem Zeitpunkt kann und muss sodann parallel die Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle erfolgen. Insoweit der Insolvenzverwalter ein diesbezügliches Formular an Sie direkt sendet, möchten Sie dieses zwecks Veranlassung der Forderungsanmeldung unserer Kanzlei zuleiten.
Für den Fall nämlich, dass Aus- und Absonderungsrechte auf physische Goldherausgabe im konkreten Fall nicht oder nur teilweise bestehen, so hat der Goldkunde zumindest jedoch seine Ansprüche auf Auszahlung in Geld in voller Höhe anzumelden und bekommt, je nach verfügbarer Masse, sodann hierauf die Insolvenzquote ausgezahlt.
Auch hier empfehlen wir Ihnen, zur Wahrung der Form- und Fristerfordernisse der Anmeldung zur Insolvenztabelle anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und weisen darauf hin, dass Goldkunden, die ihre Auszahlungsforderung nicht zur Tabelle anmelden, auch bei Auszahlung aus der Insolvenzquote nicht berücksichtigt werden, mithin auch keine Auszahlung erhalten können.
Sie sehen also insgesamt gestalten sich die Erfolgsaussichten zur Schadensminderung bzw. ganz und gar Vermeidung für ein Insolvenzverfahren untypisch gut. Aufgrund der Vertretungsverhältnisse und der Wahrnehmung der Rechtsinteressen für mehrere hundert Betroffene durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Pforr gegenüber der Insolvenzverwaltung ist der Schutz der Rechtsinteressen des betroffenen Kunden im Gegensatz zu wenig erfolgversprechenden Einzelaktionen optimal gewährleistet.
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